Klarstellung: Schrittweiser Wiedereinstieg in den Sportbetrieb

VfL-Sportbetrieb-07052020

Leider gab und gibt es Missverständnisse über den Begriff „Sportbetrieb im Freien“.

Der Landessportbund Berlin hat dazu eine eindeutige und unmissverständliche Erläuterung in seinem Corona-FAQ unter dem Punkt „Sportbetrieb“ veröffentlicht.

Zitat Anfang: LSB – Sportbetrieb

Verordnung des Berliner Senats zu Corona-Lockerungen (Stand 09.05.2020)

Die sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist am Samstag, den 09. Mai 2020, in Kraft getreten. Die Veränderungen für den Sportbereich können Sie unter §7 „Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb“ hier einsehen.

Lockerungen im Berliner Breiten- und Freizeitsport 

Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport sowie im Amateursport (ohne Wettkampfbetrieb) ist in Berlin unter freiem Himmel unter strikten Abstands- und Hygieneregeln ab dem 15. Mai 2020 wieder erlaubt. Die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Sportbetriebs, u.a. ein ausreichend großer Personenabstand von 1,5 bis 2 Metern, müssen gewährleistet sein. Darüber hinaus muss die sportliche Aktivität weiterhin kontaktfrei ausgeübt werden. Die Gesundheit der Gesamtbevölkerung steht an oberster Stelle. Damit müssen alle verantwortungsbewusst und entsprechend solidarisch umgehen.  

Nach der aktuell geltenden Verordnung des Berliner Senats ist das individuelle Sporttreiben im Freien (im sog. “Öffentlichen Raum”), unabhängig von der Sportart, erlaubt. Individuell bedeutet hier: allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder weiteren Personen aus einem anderen Haushalt. Der Sport in Kleingruppen darf somit nicht in öffentlichen Park- und Grünanlagen, Wiesen, Bolzplätze u.ä. durchgeführt werden. Es darf zu keiner Gruppenbildung kommen.

Für die Trainingseinheiten auf Sportanlagen im Freien gilt, dass diese in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen) durchgeführt werden dürfen. Die Bezirksämter (oder Sportämter der Bezirke) sind für die Vergabe von Sportflächen an die Vereine zuständig.

Genutzt werden können auch Wiesen und Freiflächen der Sportanlagen. Wichtig ist, dass das Sporttreiben hier kontaktfrei erfolgt. Allerdings ist eine allgemeine Freizeit- und Erholungsnutzung weiterhin untersagt. Gebäude können betreten werden, wenn es ausschließlich darum geht, ein erforderliches Sportgerät zu holen. Duschen und Umkleidekabinen müssen geschlossen bleiben. Toiletten mit eigenem, gesondertem Zugang dürfen benutzt werden. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt.

Zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen. Risikogruppen werden dabei keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach wie vor nicht zugelassen.

Die Regelung der Gestattung ortsfester Versammlungen im Sinne von § 4 Absatz 3 der aktuell geltenden Berliner Rechtsverordnung gilt nur für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes des Bundes (VersG). Danach handelt es sich nur um eine Versammlung, bei der sich mehrere Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfinden und der gemeinsame Zweck darin besteht, an der „öffentlichen Meinungsbildung“ teilzunehmen. Eine sportliche Veranstaltung oder Mitgliederversammlung fallen jedoch explizit nicht darunter.

Wettkampfbetrieb

Ab dem 25. Mai 2020 wird auch der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien wieder zulässig sein, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzept Ihres Sportfachverbandes stattfindet, das vorab durch die zuständige Senatsverwaltung für Inneres und Sport genehmigt worden ist. Sollten Sie daran interessiert sein, den Wettkampfbetrieb ab dem 25. Mai 2020 wieder aufzunehmen, sollten Sie bei der Senatsverwaltung umgehend darlegen, wie dies geschehen soll. Dazu reicht es nicht, das Konzept des nationalen Spitzenverbandes (Link siehe unten) zu kopieren oder zu verlinken.

Die Senatsverwaltung benötigt eine schriftliche Darstellung, wie dieses auf Berliner Verhältnisse konkret übertragen werden soll (inkl. Anzahl erwarteter Wettbewerbe, max. Anzahl Teilnehmer/innen etc.). Nicht in jeder Sportart wird es möglich sein, unter Einhaltung der Abstandsregeln die bekannten Wettkampfformate komplett wieder aufzunehmen. Auch werden Zuschauer, wie schon bekannt, vorläufig nicht zugelassen sein. Gruppengrößen sollten sich an der für den Trainingsbetrieb zugelassenen Größe von 8 Personen orientieren, was nicht bedeutet, dass die Zahl der Wettkampfteilnehmer/innen derart limitiert werden soll.

Ihre Anträge senden Sie bitte an das E-Mail-Postfach der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unter sport-corona@seninnds.berlin.de

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat auf seiner Homepage die sportartenspezifischen Übergangsregeln der deutschen Spitzensportverbänden für den Wiedereinstieg in das vereinsbasierte Sporttreiben veröffentlicht. Diese können Sie hier einsehen.

Vereinsgastronomie

Für Vereinsgaststätten gilt, dass diese ebenso wie die gastronomischen Bereiche unter den Vorgaben der Verordnung nunmehr ab dem 15. Mai 2020 öffnen und ihr Speisen und Getränke anbieten dürfen. Allerdings darf der Sport nicht innerhalb von Vereinsgaststätten und in Anlagen mit gastronomischer Anbindung stattfinden.  

Zitat Ende: LSB – Sportbetrieb