Erste Lockerungen bei kontaktlosem Sport auf Sportanlagen im Freien
Der Sportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme dieses Verbotes gilt ab 22. April für die Ausübung von kontaktlosem Sport auf Sportanlagen im Freien. Die Räumlichkeiten dieser Sportanlagen – Duschen, Umkleidekabinen und Ähnliches – dürfen jedoch nicht betreten werden. Gesonderte WC-Anlagen dürfen geöffnet bleiben. Die Benutzung von fest installierten Sportgeräten im Freien ist ebenfalls verboten.
Bewegung an der frischen Luft – ob Radfahren, Laufen, Joggen oder Walken – ist unter Einhaltung bestimmter Vorgaben ebenfalls möglich und der Gesundheit förderlich. Im Zuge der Kontaktbeschränkungen, die zwischen dem 23. März und dem 10. Mai gelten, darf Sport und Bewegung an der frischen Luft nur alleine, in Begleitung von Personen aus dem eigenen Haushalt oder in Begleitung einer einzigen weiteren Person erfolgen. Sportler sollten zudem darauf achten, die allgemeinen Abstands- und Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören eine rigorose Husten- und Niesetikette, die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu anderen Personen sowie das gründliche Händewaschen nach dem Sport. Erholungspausen in Parks – etwa auf einer Parkbank – sind unter Einhaltung des Mindestabstandes zulässig. Wer sich auf eine Wiese oder Grünfläche setzt, muss einen erhöhten Mindestabstand von 5 Metern einhalten. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht erlaubt.
In besonders begründeten Einzelfällen, wie zum Beispiel für Kaderathleten, die für Olympia trainieren, kann eine zudem Ausnahmeregelung zum Sportbetrieb nach einem Antrag bei der zuständigen Senatssportverwaltung zugelassen werden.