UPDATE! 29.11.2020 10:00 – Blog: Mitgliederversammlung 2020

VfL-MV2020-15042020

29. November 2020

Die am 29. November 2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung regelt in:

2. Teil – Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

28. Juni 2020

Die am 27. Juni 2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung regelt in:

2. Teil – Personenobergrenzen und Verbote

§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.

(2) In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.

Anmerkung: Es stehen derzeit keine Veranstaltungsräume in Tempelhof-Schöneberg zur Verfügung, die bis zu 150 Personen aufnehmen können.

17. Juni 2020

Die am 17. Juni 2020 in Kraft getretene elfte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung hat keinerlei Auswirkungen auf den Sportbetrieb.

Anmerkung: Es stehen derzeit keine Veranstaltungsräume in Tempelhof-Schöneberg zur Verfügung, die bis zu 150 Personen aufnehmen können.

9. Juni 2020

Die zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist am Dienstag, den 09. Juni 2020, in Kraft getreten. Die für den Sportbereich relevanten Paragraphen in der aktuell geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sind:

§4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen (hier: Absatz 2, Ziff. 5 und 6),

§5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln (hier: Absatz 13) und

§7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb und können hier eingesehen werden.

Für das Abhalten von Mitgliederversammlungen und/oder Gremiensitzungen gilt der § 4, Absatz 2, Ziff. 5 und 6 der Rechtsverordnung. Danach können Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum seit dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen stattfinden. An Veranstaltungen unter freiem Himmel können seit dem 2. Juni 2020 bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 1.000 Personen teilnehmen.

Anmerkung: Es stehen derzeit keine Veranstaltungsräume in Tempelhof-Schöneberg zur Verfügung, die bis zu 150 Personen aufnehmen können.

Erstmeldung 19. Mai 2020

Auch nach der Verabschiedung der siebten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung am 12. Mai 2020 durch den Berliner Senat, ist die Durchführung unserer Mitgliederversammlung mit mehr als 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen nicht gestattet und es ist auch nicht absehbar, wann die Versammlungseinschränkungen wieder aufgehoben werden. Der Vorstand hofft aber, dass die diesjährige Mitgliederversammlung im Herbst nachgeholt werden kann.

Bitte informiert euch über den jeweiligen Stand der Lage auf der Webseite des Berliner Senats oder des VfL Lichtenrade.