Weitere Lockerungen für den Sportbetrieb von Vereinen
In der Neunte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung hat der Berliner Senat u.a. weitere Lockerungen für Sportvereine beschlossen:
Der Sportbetrieb ist auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, in Schwimmbädern und Fitnessstudios stark eingeschränkt. Die Ausübung von kontaktlosem Sport ist auf Sportanlagen im Freien erlaubt. Sportvereine dürfen Training und Lehrbetrieb im Freien wieder aufnehmen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Training ist kontaktlos.
- Der geltende Mindestabstand zwischen den Trainierenden wird eingehalten.
- Die Trainingsgruppe inklusive Betreuer*innen und Trainer*innen umfasst maximal 8 Personen. Ab 02. Juni erhöht sich die zulässige Teilnehmendenzahl auf 12 Personen.
- Gemeinsam genutzte Sportgeräte werden regelmäßig desinfiziert.
- Die Räumlichkeiten der Sportanlagen – Duschen und Ähnliches – bleiben geschlossen. Umkleiden und WC-Anlagen dürfen geöffnet bleiben und müssen regelmäßig gelüftet werden.
- Eine Anwesenheitsliste mit Namen, Kontaktdaten, Anschrift sowie Anwesenheitszeit und -dauer der Teilnehmenden wird erstellt, für vier Wochen aufbewahrt und im Falle einer möglichen Infektion der zuständigen Behörde auf Verlangen ausgehändigt.
- Es gibt keine Zuschauer*innen.
Ab 02. Juni dürfen Sportvereine den Lehrbetrieb in gedeckten Sportanlagen wieder aufnehmen, sofern genannte Voraussetzungen erfüllt werden. Weiterhin müssen die Räumlichkeiten ausreichend gelüftet werden – ist dies nicht möglich, darf der Sportbetrieb nicht stattfinden.
Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ebenfalls erlaubt, sofern er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.
In besonders begründeten Einzelfällen, wie zum Beispiel für Kaderathlet*innen, die für Olympia trainieren, kann eine zudem Ausnahmeregelung zum Sportbetrieb nach einem Antrag bei der zuständigen Senatssportverwaltung zugelassen werden.
Individuelles Training
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Tanzschulen, gewerbliche Sportangebote und Sportanlagen sowie private Sportschulen dürfen ab 02. Juni wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten folgende Richtlinien:
- Das Training erfolgt kontaktlos.
- Zwischen den Trainierenden wird der Mindestabstand von 3 Metern eingehalten.
- Die Betreiber*innen erstellen eine Anwesenheitsdokumentation, auf welcher Name, Kontaktdaten, Anschrift sowie Anwesenheitszeit und -dauer jedes Gastes festgehalten werden.
- Die Trainingsgruppe umfasst maximal 8 Personen inklusive Trainer*innen und Betreuer*innen.
- Sämtliche Räumlichkeiten mit Publikumsverkehr werden regelmäßig und ausreichend gelüftet.
- Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime kommt zur Vermeidung von Schmierinfektionen zum Tragen.
- Duschen, Saunen, Schwimmbecken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
- Es gibt keine Zuschauer*innen.
Im Zuge der Kontaktbeschränkungen, die bis zum 4. Juli gelten, darf die individuelle Sportausübung außerhalb der Organisation eines Vereins oder Bewegung an der frischen Luft nur alleine, in Begleitung von Personen aus dem eigenen und maximal einem weiteren Haushalt sowie für maximal fünf Personen aus mehreren Haushalten stattfinden.
Die private Ausübung von kontaktlosem Sport auf Sportanlagen im Freien ist ebenfalls alleine oder in Begleitung des genannten Personenkreises gestattet. Die Räumlichkeiten dieser Sportanlagen dürfen jedoch nicht betreten werden. WC- und Duschanlagen dürfen geöffnet bleiben.
Sportler*innen sollten zudem darauf achten, die allgemeinen Abstands- und Hygienemaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören eine rigorose Husten- und Niesetikette, die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu anderen Personen sowie das gründliche Händewaschen nach dem Sport. Erholungspausen in Parks – etwa auf einer Parkbank – sind unter Einhaltung des Mindestabstandes zulässig. Wer sich auf eine Wiese oder Grünfläche setzt, muss einen erhöhten Mindestabstand von 5 Metern einhalten. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht erlaubt.
Quelle: Berlin.de – Maßnahmen – Sport und Freizeit: Schwimmbäder, Sportanlagen, Zoos und Spielplätze